Unsere Idee , unser Anliegen , öffnen der Döberitzer Heide für die Bürger ,
| Satzung |
| Natur und Tourismusverein Döberitzer Heide |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) Der Verein trägt den Namen: Natur und Tourismusverein Döberitzer Heide |
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Der Sitz des Vereins ist: 14624 Dallgow; Dallgow-Ausbau 2b |
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(2) Der Verein soll beim Amtsgericht in Potsdam als gemeinnütziger Verein eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Verein den Namenszusatz " e.V. " Der Verein beim AmtsgerichtPotzdam eingetragen : VR1751 / VR609 |
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(3) Der Tag der Errichtung ist der Tag der Gründerversammlung am 18.03.1997. |
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Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. |
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§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützlichkeit |
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(1) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Erhaltung und Schutz der Natur und der touristischen Erschließung der |
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Döberitzer Heide dienen. Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch die Förderung des Reitsports. |
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(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln |
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des Vereins, er werden lediglich Auslagen erstattet. |
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(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz |
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religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
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(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. |
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(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins im Verhältnis der Aufteilung der Anlieger- |
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gemeinden dem Landkreis Havelland und dem Landkreis Potsdam Mittelmark zu. Das Vermögen soll in den jeweiligen Gemeindehaushalten den |
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Anliegergemeinden an die Döberitzer Heide unter Angabe der entsprechenden Kostenstelle, Zwecken zufließen, die zur Erhaltung und Pflege der |
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Wege in der Döberitzer Heide dienen. |
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§ 3 Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind: |
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a) der Vorstand |
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b) die Mitgliederversammlung |
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§ 4 Gliederung |
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Für jede im Verein betriebene Interessenart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung un- / selbständige Abteilung gegründet werden. |
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§ 5 Mittel des Vereins |
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(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein Durch: |
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1. Mitgliederbeiträge |
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2. Erlöse aus Veranstaltungen und sonstiger Geschäftstätigkeit. |
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3. Stiftungen und Spenden jeglicher Art. |
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1) Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will und die Vereissatzung anerkennt. Ein- und Austrittserklärungen |
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sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. |
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Mitglieder können werden: |
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a) juristische Personen |
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b) natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, als ordentliche Mitglieder |
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c) Ehrenmitglieder: |
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die volle Rechte wie ordentliche Mitglieder haben. Sie werden durch Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. |
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d) jugendliche Mitglieder, zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr |
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e) Fördernde Mitglieder |
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(2) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, Dieser verpflichtet sich damit zur |
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Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. |
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(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, entscheidet auf |
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schriftlichen Antrag des Antragstellers die Mitgliederversammlung, |
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch: |
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a) den Tod |
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b) den Ausschluss |
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c) den Austritt |
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(2) Der Austritt erfolgt mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt erden. |
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Austrittserklärungen Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. |
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(3) Der Ausschluss erfolgt: |
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a) Wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht fristgemäß entrichtet und trotz Mahnung nach Ablauf des Monats Mai nicht bezahlt hat. |
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Stundungen können in Ausnahmefällen gewährt werden. |
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b) Wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. |
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(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhören durch den Vorstand beschlossen werden, Rückzahlungen geleisteter Beiträge |
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finden nicht statt. |
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(5) Gegen den Beschluss des Vorstands, das Mitglied auszuschließen, kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. |
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach |
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fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die anschließend über den Ausschluss entscheidet. |
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Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. |
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§ 8 Mitgliederbeiträge |
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(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder festgelegt. Mit Gründung des Vereins beträgt er |
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monatlich 5,50€ und ist als Jahresbeitrag bis zum 30.04. des laufenden Jahres zu entrichten. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen |
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auf Antrag Beitragsermäßigungen gewähren. |
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(2) Unterschieden werden folgende Beitragsformen: |
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a) juristische Personen mit doppelter Beitragspflicht |
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b) ordentliche Mitglieder mit voller Beitragspflicht |
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c) jugendliche Mitglieder vom 7. bis zum 18.Lebensjahr, die 1/3 des Mitgliedsbeitrags eines ordentlichen Mitglieds zu entrichten haben. |
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d) fördernde Beitragspflicht mit halber Beitragspflicht. |
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§ 9 Vorstand |
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(1) Zur Leistung der Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand bestimmt. |
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Dieser besteht aus 5 Personen: |
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Vorsitzender |
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stellvertretender Vorsitzender |
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Schriftführer |
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Kassenwart |
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Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit |
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Die Festsetzung der Zahl innerhalb innerhalb dieser Grenzen bleibt dem Bestellungsbeschluss der Mitgliederversammlung überlassen. |
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(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder, aus dem Kreis |
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der ordentlichen Mitglieder, arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. |
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(3) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zur Beratung zusammen. Er organisiert und koordiniert das Wirken des Vereins und arbeitet dabei |
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eng mit den jeweils zuständigen Institutionen zusammen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten |
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Vorstandsmitglieder vertreten. |
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Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. |
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(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. |
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(5) Das Amtsjahr rechnet von einer Hauptversammlung bis zur nächstjährigen. Für eine während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat eine |
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Ersatzwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die spätestens innerhalb von sechs Wochen einzuberufen ist, stattzufinden. |
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(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben gesonderte Ausschüsse einsetzen. |
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(7) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Verhinderungsfall tritt |
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an die Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter. |
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§10 Rechnungsprüfung |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes zweit Jahr zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung sachlich und |
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rechnerisch auf ihre Richtigkeit zu prüfen haben. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht vorzulegen. |
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Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. |
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§11 Mitgliederversammlung |
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(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist Hauptversammlung. Sie ist ein mal jährlich, |
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spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres abzuhalten. Diese ist insbesondere zuständig für; |
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a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, |
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b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, |
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c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, |
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d) Wahl der Kassenprüfer, |
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e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, |
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f) Satzungsänderungen, |
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h) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung |
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i) Auflösung des Vereins |
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(2) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14Tage |
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vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorstand. In der Hauptversammlung im ersten Viertel des Jahres erfolgt eine |
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(die) Vorstandswahl und die Darlegung der Jahresabrechnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder |
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beschlussfähig, |
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a) einfache Mehrheit bei: Beschlüssen und Wahlen. |
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d) Zweidrittelmehrheit bei: Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks Anträge können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen von |
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jedem Mitglied gestellt werden. |
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(3) Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor Beginn der Mitglieder- |
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versammlung, einfache Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. |
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(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung eizuberufen, |
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wenn es : |
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a) der Vorstand beschließt oder |
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b) 20v.H. der erwachsenen ordentlichen Mitglieder beantragen. |
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Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. |
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§12 Wahlrecht und Wählbarkeit |
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(1) Wahlrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. |
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(2) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
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(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins. |
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(4) Jede juristische Person hat Wahlrecht und nur eine Stimme |
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(5) Mitglieder, denen kein Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. |
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(6) Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden, |
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mit Ausnahme der Gründungsmitglieder |
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(7) Mitglieder mit Beitragsrückständen sind nicht Stimmberechtigt. |
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§13 Niederschriften |
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Über Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und von einem |
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Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. |
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Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende und der Versammlungsleiter zu unterschreiben hat. |
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§14 Auflösung der Vereins: |
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(1) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Vereinsmitglieder |
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anwesend sind und der Auflösungsbeschluss von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gefasst wird. Falls die erste Versammlung nicht beschluss- |
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fähig ist, muss innerhalb von 14 Tagen eine Zweite Versammlung einberufen werden. Auf dieser zweiten Mitgliederversammlung kann der Verein mit |
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einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein endgültiger Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch |
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durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder gefasst werden. |
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(2) Das Vereinsvermögen wird entsprechend den in §2 Abs.7 aufgeführten Punkten in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt aufgeteilt. |
Der Vorstand : I bis 2003 : Peter Heisler, Rainer Kühn, Roswitha Ruddies, Gerhard Bock, Brigitte Block
Der Vorstand : II + III Jürgen Ruddies, Michael Kotte, Brigitte Block, Denise Pinta, Elke Groß